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Feuerwehr-Satzung

§ 1

Organisation, Bezeichnung

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

§ 8

Ordnungsmassnahmen

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

§ 10

Jugendabteilung

§ 11

Stadtbrandinspektor, stellvertretender Stadtbrandinspektor, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

§ 12

Feuerwehrausschuss

§ 13

Wehrführerausschuss

§ 14

Jahreshauptversammlung

§ 15

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

§ 16

Wahl des Stadtbrandinspektors, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

§ 17

Feuerwehrvereine

§ 18

Inkrafttreten

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen (1. Änderung)

 

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 08. Juni 1995 (GVBl. S. 200), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23) und § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 13. August 1992 (GVBl. S. 436) wurde durch den Stadtrat der Stadt Langewiesen in seiner Sitzung am 04. November 1996 folgende Satzung beschlossen, geändert durch Beschluss vom 08. Juni 1998.


Satzung (Feuerwehrsatzung)


§ 1
Organisation, Bezeichnung

(1)

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und 9 ThBKG) städtische Einrichtungen (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führen die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr Langewiesen“
„Freiwillige Feuerwehr Oehrenstock – Stadt Langewiesen“
 

(2)

Sie sind selbstständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandinspektors.

(3)

Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 17).

 

§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

(1)

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThBKG, ferner die Sicherheitswache nach § 34 ThBKG.

(2)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Langewiesen die Aus- und Fortbildung sowie die vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen für die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und den sonstigen einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten.

 

 

 

 

§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

Die Freiwilligen Feuerwehren Langewiesens gliedern sich in folgende Abteilungen:

1.
2.
3.

Einsatzabteilungen
Alters- und Ehrenabteilung
Jugendabteilung

 

 

 

 

§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1)

Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für im außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

(2)

Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
- im Dienst erlittene Körper- oder Sachschäden
- Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

 

 

 

 

§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren

(1)

Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2)

Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Langewiesen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Langewiesen zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 13 Abs. 1 ThBKG).

(3)

Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Stadt Langewiesen sein.

(4)

Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)

Die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen (§ 13 Abs. 4 ThBKG).

(6)

Auf Vorschlag des Stadtbrandinspektors, bei Feuerwehren in Stadtteilen des Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und Verpflichtung den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThBKG).

(7)

Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrdienstausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

 

 

 

 

§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1)

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss.

(2)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt werden.

(3)

Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des
Stadtbrandinspektors, in Stadtteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThBKG). Ein wichtiger Grund ist
insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten
Übungen.

 

 

§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandinspektor, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen.
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten.
c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3)

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches eingesetzt werden.

(4)

Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5)

Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer-Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

(6)

Feuerwehrangehörige mit mindestens zweijähriger aktiver Dienstzeit in der FF Langewiesen, die aus persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht am Dienst teilnehmen können, wird auf Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft gewährt. Nach Wegfall der Hinderungsgründe können sie die Wiederaufnahme der aktiven Feuerwehrtätigkeit beantragen. Während der ruhenden Mitgliedschaft sind die Kameraden berechtigt, an den Versammlungen der Wehr teilzunehmen, haben jedoch bei Abstimmungen kein Stimmrecht. Die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wird nicht als Dienstzeit angerechnet. Vergünstigungen können während der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft nicht in Anspruch genommen werden.

 

 

 

 

§ 8
Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
a) eine Ermahnung
b) einen mündlichen Verweis
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

 

 

 

§ 9
Alters- und Ehrenabteilung

(1)

In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonst wichtigem Grund aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)

Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlichen gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

(3)

Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

 

 

 

 

§ 10
Jugendabteilung

(1)

Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Langewiesen führt den Namen

„Jugendfeuerwehr Langewiesen“
 

(2)

Die Jugendfeuerwehr Langewiesen ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung. Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 17. Lebensjahres bzw. mit dem Eintritt in die Einsatzabteilung. Ausnahmen bezüglich der Altersgrenze sind möglich.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Langewiesen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch den Wehrführer, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

 

 

 

 

§ 11
Stadtbrandinspektor, stellvertretender Stadtbrandinspektor,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

(1)

Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen ist der Stadtbrandinspektor.

(2)

Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3)

Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer (gemeinsamen) Jahreshauptversammlung (§§ 14 und 15) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen statt.

(4)

Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen angehört und die erforderliche Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5)

Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Langewiesen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat fachlich und organisatorisch für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtung und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(6)

Der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektor stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Langewiesen ernannt.

(7)

Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(8)

Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderliche Fachkenntnis durch erfolgreichen Besuch der nach ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(9)

Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

 

 

 

 

§ 12
Feuerwehrausschuss

(1)

Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandinspektors und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)

Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtbrandinspektor als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus 6 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

(3)

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und sollte den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(4)

Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Feuerwehrausschusses ein. er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren oder andere Personen zur Sitzung einladen.

(5)

Über die Sitzung des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

 

 

§ 13
Wehrführerausschuss

(1)

Die Stadt Langewiesen hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet. der aus dem Stadtbrandinspektor, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und de Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen zu koordinieren.

(2)

Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzung des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

 

 

 

 

§ 14
Jahreshauptversammlung

(1)

Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektor findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt.

(2)

Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)

Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4)

Zeitpunkt, Ort und Tageszeit jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben

(5)

Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen., die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

 

 

 

 

§ 15
Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(1)

Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2)

Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3)

§ 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

 

 

 

 

 § 16
Wahl des Stadtbrandinspektors, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer,
der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1)

Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3)

Der Stadtbrandinspektor, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

(4)

Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5)

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten durch den Stadtrat zu übergeben.

 

 

§ 17
Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

 

 

 

 

§ 18
Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

 

 

 

Langewiesen, den 22.07.1998

Brandt
Bürgermeister                                      - Siegel -

 

 

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