a_Otafel
Feuerwehrgebüherensatzung

Satzung:

§ 1  Gebührentatbestand
§ 2  Kostenersatz
§ 3  Maßstab und Sätze der Gebührenschuld
§ 4  Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit
§ 5  Härtefälle
§ 6  Sonderregelungen
§ 7 Inkrafttreten

Anlage I:

1. Personalkosten
2. Sachkosten
3. Geräteüberlassungsgebühren
4. Leistungen durch Dritte

Satzung
der Stadt Langewiesen über die Gebühren und den Aufwendungsersatz
für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung)
vom 10.10.2001

 

 

 

 

Auf der Grundlage § 38 Absatz 1 und 3 des Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) i.d.F. der Bek. vom 25. März 1999, geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 und § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO)  i.d.F. der Bek. vom 14. April 1998, geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2000 hat der Stadtrat der Stadt Langewiesen in seiner Sitzung am 10.10.2001 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

§ 1
Gebührentatbestand

(1)

Für Einsatzmaßnahmen und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langewiesen können nach Maßgabe dieser Satzung, in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis, zum Ersatz der durch die Maßnahme entstandenen Kosten, Gebühren erhoben werden.

(2)

Es werden nur die tatsächlich eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte in Rechnung gestellt.

(3)

Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr erfolgt unentgeltlich.

(4)

Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten.

 

 

 

nach oben

§ 2
Kostenersatz

(1)

Kostenersatz kann verlangt werden (nach § 34 Satz 1 und § 38 Abs. 1 und 2 ThBKG)

 

1.

vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

 

2.

vom Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge entstanden ist,

 

3.

von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 ThBKG dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,

 

4.

vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

 

5.

von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsache die Feuerwehr alarmiert,

 

6.

von demjenigen der eine Brandsicherheitswache oder Sicherheitswache einzurichten hat.

(2)

Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 9 Abs. 2 ThBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere

 

1.

in Fällen weiterer Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben  der Feuerwehren nach § 1 ThBKG gehören, bei der die Feuerwehr (Personal, Fahrzeuge und Gerät) angefordert wird und eine Leistung durch die Feuerwehr erfolgt,

 

2.

die vorübergehende Überlassung von Geräten und Material zum Gebrauch oder Verbrauch und

 

3.

die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten.

(3)

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

nach oben

§ 3
Maßstab und Sätze der Gebührenschuld

(1)

Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis (Anhang) zu dieser Satzung. Das Gebührenverzeichnis kann durch die Verwaltung der Stadt Langewiesen einmal jährlich der aktuellen Preisentwicklung angepasst werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeug und Gerät die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als 1 Stunde, wird bei folgenden neu angefangenen Stunden:

 

1.

bis 30 Minuten, die hälfte des Stundensatzes und

 

2.

über 30 Minuten, der volle Stundensatz

 

berechnet.

(3)

Die Anzahl des einzusetzenden Personals, sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters oder eines sonst zuständigen Funktionsträgers.

(4)

Für den Einsatz nach jeweils 4 Stunden sind die Kosten für eine dem eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte Erfrischung und Stärkung in Höhe von 6,00 EUR zu erstatten.

(5)

Die Gebühren werden ermittelt, indem,

 

a)

die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit (entsprechend Abs. 2) und dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird und

 

b)

die Benutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügtem Tarif vervielfältigt wird.

(6)

Mit den sich nach Abs. 5 ergebenden Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten; zusätzlich zu zahlen sind:

 

a)

verbrauchtes Material zuzüglich eines Zuschlages von 10 v.H., insbesondere für Lagerhaltung,

 

b)

für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen bzw. Ausleihe beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte: die Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten, es sei denn, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder auf grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen,

 

c)

bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte die Ersatzbeschaffungskosten.

 

 

 

nach oben

§ 4
Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Einsatzes, der Leistung oder Überlassung des Gerätes oder Materials.

(2)

Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3)

Die Stadtverwaltung Langewiesen ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr, Vorauszahlungen zu fordern.

 

 

 

nach oben

§ 5
Härtefälle

Unabhängig von der Möglichkeit, eine Gebührenschuld zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, kann bei Einsätzen der Feuerwehr in besonderen Härtefällen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen oder eine Gebühr ermäßigt bzw. ganz erlassen werden.

 

 

 

nach oben

§ 6
Sonderregelungen

Sonderregelungen bei der Durchsetzung dieser Verordnung werden in Übereinstimmung zwischen der Wehrführung, vertreten durch den Stadtbrandinspektor und dessen zuständiger Wehrführer, und der Stadtverwaltung, vertreten durch den Bürgermeister, getroffen.

 

 

 

nach oben

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Langewiesen vom 17. März 1993 außer Kraft.

 

 

 

nach oben

Langewiesen, den 20.01.2004

 

Brandt                                            - S i e g e l –
Bürgermeister

 

 

 

 

Anlage I

 

 

 

 

Gebührenverzeichnis und Aufwendungsersatz für den Einsatz und andere Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Langewiesen

 

 

 

 

Die Gebühren und der Aufwendungsersatz setzen sich aus den Personalkosten und den Sachkosten zusammen.

 

 

 

 

1. Personalkosten

1.1.

Bei gebührenpflichtigen Brand- und Hilfeleistungseinsätzen sowie bei den freiwilligen Leistungen die nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören werden folgende Stundenkosten berechnet:

 

a)

für einen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, je Stunde  12,00 EUR

 

 

 

 

1.2.

Bei Brandsicherheitswachen und Sicherheitswachen:

 

a)

für den Sicherheitswachleiter, je Stunde

8,00 EUR

 

b)

für den Sicherheitswachmann, je Stunde

5,00 EUR

 

 

 

nach oben

2. Sachkosten

 

 

 

 

2.1.

Fahrzeugkosten

 

2.1.1.

Ausrückestundenkosten

 

a)

für Lösch- und Sonderfahrzeuge, je Stunde

30,00 EUR

 

b)

für Mannschaftstransportwagen und PKW, je Stunde

15,00 EUR

 

c)

für Anhängerfahrzeuge, je Stunde

8,00 EUR

 

d)

für Anhängeleiter, je Stunde

10,00 EUR

2.1.2.

Streckenkosten

 

 

a)

für Lösch- und Sonderfahrzeuge, je km

1,50 EUR

 

b)

für Mannschaftstransportwagen und PKW, je km

1,25 EUR

 

c)

für Anhängerfahrzeuge, je km

0,75 EUR

 

d)

für Anhängeleiter, je km

1,00 EUR

 

 

 

 

2.2.

Arbeitsstundenkosten

2.2.1.

Pumpen

 

 

a)

Tragkraftspritze TS 8/8, je Stunde

15,00 EUR

 

b)

Schmutzwasserpumpe (Tauchpumpe), je Stunde

5,00 EUR

 

c)

Schmutzwasserpumpe (mit Verbrennungsmotor), je Stunde

7,50 EUR

 

d)

Wasserstrahlpumpe, je Stunde   

4,00 EUR

2.2.2.

Stromerzeuger

 

 

a)

0,6 KVA Leistung, je Stunde

7,50 EUR

 

b)

3,4 KVA Leistung, je Stunde 

10,00 EUR

 

c)

5,1 KVA Leistung, je Stunde

12,50 EUR

2.2.3.

Kraftbetrieben Arbeitsgeräte

 

 

a)

Motorkettensäge ohne Kettenschärfen, je Stunde

10,00 EUR

 

b)

Motortrennschleifer ohne Trenn/Schleifscheiben, je Stunde

5,00 EUR

 

c)

Hydraulischer Rettungssatz, je Stunde

20,00 EUR

2.2.4.

Atemschutztechnik

 

 

a)

Preßluftatmer betriebsbereit, je Stunde

15,00 EUR

 

b)

Füllung Atemluftflasche 4l, Stück 

4,00 EUR

 

c)

Füllung Atemluftflasche 6l, Stück

5,00 EUR

 

 

 

 

2.3.

Verbrauchstoffe/Entsorgung

 

2.3.1.

Verbrauchsstoffe

 

 

a)

Ölbindemittel, je Sack

25,00 EUR

 

b)

Ölsperrenschlauch, je lfd. Meter

30,00 EUR

 

c)

Absperrmaterial, Pauschale

7,50 EUR

 

d)

Schaumbildner/Netzmittel, je Liter

5,00 EUR

2.3.2.

Entsorgung

 

 

a)

Entsorgung Ölbindemittel, je Sack

25,00 EUR

 

b)

Entsorgung Ölsperrenschlauch, je lfd. Meter

25,00 EUR

 

 

 

nach oben

3. Geräteüberlassungsgebühren

 

 

 

 

3.1.

Für die Überlassung von Geräten sind, soweit nachstehend besonders aufgeführt, folgende Gebühren zu entrichten:

 

a)

bei der Überlassung des Gerätes die Grundgebühr

 

 

b)

je angefangenen Tag der Überlassung, die Überlassungsgebühr

 

 

Bezeichnung

Grundgebühr

Überlassungs-Gebühr

1.

Tragkraftspritze TS 8/8

10,00 EUR

10,00 EUR

2.

Stromerzeuger 0,6 KVA

5,00 EUR

5,00 EUR

3.

Stromerzeuger 3,4 KVA

7,50 EUR

7,50 EUR

4.

Stromerzeuger 5,1 KVA

10,00 EUR

10,00 EUR

5.

Motortrennschleifer, ohne Trennscheiben

5,00 EUR

5,00 EUR

6.

Motorkettensäge, ohne Kettenschärfen

7,50 EUR

5,00 EUR

7.

Schmutzwasserpumpe (Tauchpumpe)

5,00 EUR

5,00 EUR

8.

Schmutzwasserpumpe (Verbrennungsmotor)

5,00 EUR

5,00 EUR

9.

Druckschlauch „B“

5,00 EUR

1,50 EUR

10.

Druckschlauch „C“

5,00 EUR

1,50 EUR

11.

Druckschlauch „D“

4,00 EUR

1,00 EUR

12.

Saugschlauch „A“ und „B“

3,00 EUR

2,00 EUR

13.

Wasserführende Armatur

-

2,00 EUR

14.

Feuerwehr-Sicherheitsgurt

-

3,00 EUR

15.

Feuerwehr-Leine

-

3,00 EUR

16.

Steckleiter, pro Teil

-

5,00 EUR

17.

Handfeuerlöscher PG 6, ohne Einsatz dessen

-

5,00 EUR

18.

Handfeuerlöscher PG 12, ohne Einsatz dessen

-

7,50 EUR

19.

Pulverlöschgerät PG 50, ohne Einsatz dessen

-

15,00 EUR

20.

Unterflurhydrantenstandrohr mit Schlüssel

-

5,00 EUR

21.

Überflurhydranten- oder Kupplungsschlüssel

-

1,00 EUR

3.2.

Für die Überlassung von Geräten die unter 3.1. nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren erhoben, die einem Gerät unter 3.1. am naheliegendsten sind.

 

 

 

nach oben

4. Leistungen durch Dritte

 

 

 

 

Die entstandenen Kosten durch Heranziehung Dritter, um das Einsatzziel zu erreichen gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Langewiesen, den 20.01.2004

 

Brandt                                  - Siegel - 
Bürgermeister

 

 

 

nach oben

© Feuerwehr Langewiesen - TSLGW