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Satzung
„Feuerwehrverein Langewiesen/Thür.“
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung des Vereins
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(1)
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Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrverein Langewiesen/Thür.“
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(2)
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Rechtsform „eingetragener Verein“
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(3)
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Sitz des Vereins ist Langewiesen, Kirchnersbach 11
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(4)
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Der Verein soll in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Ilmenau eingetragen werden.
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(5)
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Der Verein beantragt die Anerkennung als gemeinnützige Vereinigung.
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§ 2 Zweck des Vereins
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(1)
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Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
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a)
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durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Langewiesen
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b)
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durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Feuerwehrangehörigen
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c)
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durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr
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d)
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durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
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e)
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durch Öffentlichkeitsarbeit
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(2)
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinigungsgesetzes vom 28. Februar 1990 Gbl. Teil 1 Nr. 10. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereinsdürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(3)
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(4)
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Der Verein politisch und religiös Neutral.
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§ 3 Mitglieder des Vereins
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a)
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Feuerwehrangehörige
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b)
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Mitglieder der Altersabteilung
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c)
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Ehrenmitglieder
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d)
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Fördernde Mitglieder
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e)
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Mitglieder der Jugendfeuerwehr
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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(2)
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Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem Dienst ausgeschieden sind.
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(3)
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Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
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(4)
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Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Betritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrgedanken bekunden wollen. Kinder und Jugendliche können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beitreten.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit der Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
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(2)
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Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
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(3)
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Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
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(4)
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In allen Fällen ist der Auszuschließende zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
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(5)
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Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
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§ 6 Mittel
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Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
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a)
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jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist
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b)
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freiwillige Zuwendungen
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c)
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Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bzw. Betrieben
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§ 7 Organe des Vereins
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Organe sind:
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a)
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Mitgliederversammlung
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b)
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Vereinsvorstand
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§ 8 Mitgliederversammlung
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(1)
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
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(2)
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
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(3)
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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
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(4)
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Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
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a)
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Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
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b)
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Die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
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c)
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Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
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d)
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Die Genehmigung der Jahresrechnung
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e)
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Die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
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f)
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Die Wahl der Kassenprüfer, die alle 3 Jahre zu wählen sind
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g)
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Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
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h)
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Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
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i)
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Entscheidung von Beschwerden der Mitglieder gegen den Ausschluss
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j)
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
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(1)
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
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(2)
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Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen im Grundsatz offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
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(3)
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Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
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(4)
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Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
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§ 11 Vereinsleben
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(1)
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Der Vorstand besteht aus
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a)
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dem Vorsitzenden
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b)
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zwei stellvertretenden Vorsitzenden
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c)
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dem Rechnungsführer
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d)
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dem Schriftführer/Pressewart
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e)
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dem Jugendfeuerwehrwart
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f)
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von zwei Beisitzern der Feuerwehrangehörigen von zwei Beisitzern der Altersabteilung/Ehrenmitglieder von zwei Beisitzern der fördernden Mitglieder von einem Besitzer der Jugendfeuerwehr von einem Beisitzer der Feuerwehr Oehrenstock
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g)
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von einer Beisitzerin der Frauengruppe
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(2)
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Vorstand im Sinne der Rechtsvertretung des Vereins ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Rechnungsführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
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(3)
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Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse zu verwirklichen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
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(4)
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
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(5)
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Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
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(6)
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Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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§ 12 Rechnungswesen
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(1)
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Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
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(2)
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Er hat Auszahlungen nur zu leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorabschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
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(3)
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Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
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(4)
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Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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(5)
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Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
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§ 13 Auflösung
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(1)
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Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
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(2)
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Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
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(3)
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereins an die Stadt Langewiesen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
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§ 14 In-Kraft-Treten
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Diese Satzung tritt am 26.04.1991 in Kraft.
Langewiesen, den 26.04.1991
Schulz Hanf Stepaniak Greßler Herrnberger Sondermann Ehrhardt
Satzungsänderungen: 1. 09.04.1999 – Zu § 11 Abs. 1 f): „von einem Beisitzer der Feuerwehr Oehrenstock“
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